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Baden-Württemberg

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Landesverband der Musikschulen

Aktuelles

3. Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen

Ausschreibung für die dritte Förderperiode ab 01.02.2024

Um die öffentlichen Musikschulen in Baden-Württemberg bei der Durchführung einer Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) zu unterstützen und die Zahl der an ihr Teilnehmenden zu erhöhen, wurde der „Förderfonds SVA Musikschulen“ eingerichtet.

Mit Mitteln aus dem Förderfonds SVA Musikschulen fördert das Land die Studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, mittels eines Zuschusses zu den förderfähigen Aufwendungen für das pädagogische Personal, das in entsprechenden Maßnahmen dieser studienvorbereitenden Ausbildung tätig ist. Der Fördersatz beträgt 60% der durchschnittlichen Aufwendungen für das in der jeweiligen Maßnahme tätige pädagogische Personal.

Der Förderfonds SVA Musikschulen und die vom Land für den Förderfonds zur Verfügung gestellten Mittel des Staatshaushaltsplans werden im Auftrag des Landes vom Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e.V. verwaltet und bewirtschaftet.

Die Voraussetzungen für eine Förderung der SVA an öffentlichen Musikschulen mit Mitteln aus dem Förderfonds, die Regularien des Förder- und Bewilligungsverfahrens sowie Art und Umfang der Förderung sind in der Förderrichtlinie „Förderfonds SVA Musikschulen“ festgelegt. Diese steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Für eine Förderung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser ist ausschließlich über das elektronische Formular einzureichen, das im passwortgeschützten internen Bereich der Website www.musikschulfoerderung-bw.de allen als Träger der außerschulischen Bildung gemäß § 4 JBG anerkannten öffentlichen Musikschulen zur Verfügung steht.

Anträge für eine Förderung der Studienvorbereitenden Ausbildung durch das Land in Form eines Zuschusses zu den Aufwendungen für das dort tätige pädagogische Personal in der dritten Förderperiode können ab sofort eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 31.05.2024.

Eine Förderung von Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung aufgrund eines solchen An­trages ist ausschließlich für diese dritte Förderperiode sowie einen Förderzeitraum von sechs Monaten möglich. Die dritte Förderperiode beginnt am 01.02.2024 und endet am 31.07.2024. In dieser Förderperiode können Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung, welche die Zuwendungs­voraussetzungen gemäß Ziffer 6. 1 oder Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie erfüllen und frühestens am 01.02.2024 und vor dem 01.07.2024 begonnen werden, über einen Zeitraum von sechs Monaten gefördert werden.

Stuttgart, 30.01.2024

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