6. Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen
Ausschreibung für die sechste Förderperiode ab 21.07.2025
Um die öffentlichen Musikschulen in Baden-Württemberg bei der Durchführung einer Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) zu unterstützen und die Zahl der an ihr Teilnehmenden zu erhöhen, wurde der „Förderfonds SVA Musikschulen“ eingerichtet.
Mit Mitteln aus dem Förderfonds SVA Musikschulen fördert das Land die Studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, mittels eines Zuschusses zu den förderfähigen Aufwendungen für das pädagogische Personal, das in entsprechenden Maßnahmen dieser studienvorbereitenden Ausbildung tätig ist. Der Fördersatz beträgt 60% der durchschnittlichen Aufwendungen für das in der jeweiligen Maßnahme tätige pädagogische Personal.
Der Förderfonds SVA Musikschulen und die vom Land für den Förderfonds zur Verfügung gestellten Mittel des Staatshaushaltsplans werden im Auftrag des Landes vom Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e.V. verwaltet und bewirtschaftet.
Die Voraussetzungen für eine Förderung der SVA an öffentlichen Musikschulen mit Mitteln aus dem Förderfonds, die Regularien des Förder- und Bewilligungsverfahrens sowie Art und Umfang der Förderung sind in der Förderrichtlinie „Förderfonds SVA Musikschulen“ festgelegt. Diese steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
6. Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen
2025-07-15 Förderrichtlinie Förderfonds SVA Musikschulen
Für eine Förderung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser ist ausschließlich über das elektronische Formular einzureichen, das im passwortgeschützten internen Bereich der Website www.musikschulfoerderung-bw.de allen als Träger der außerschulischen Bildung gemäß § 4 JBG anerkannten öffentlichen Musikschulen zur Verfügung steht. Nicht vollständig und korrekt ausgefüllte und eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Anträge für eine Förderung der Studienvorbereitenden Ausbildung durch das Land in Form eines Zuschusses zu den Aufwendungen für das dort tätige pädagogische Personal in der 6. Förderperiode können ab dem 24.07.2025 eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 31.10.2025. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Eine Förderung von Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung aufgrund eines solchen Antrages ist ausschließlich für diese Förderperiode sowie einen Förderzeitraum von sechs Monaten möglich. Die neue Förderperiode beginnt am 01.08.2025 und endet am 31.01.2026. Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung, welche die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 6. 1 oder Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie erfüllen und frühestens am 01.08.2025 und vor dem 31.12.2025 begonnen werden, können in dieser Förderperiode über einen Zeitraum von sechs Monaten gefördert werden.
Stuttgart, 21.07.2025
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