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214 Musikschulen in
Baden-Württemberg

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Landesverband der Musikschulen

Aktuelles

5. Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen

Ausschreibung für die fünfte Förderperiode ab 01.02.2025

Um die öffentlichen Musikschulen in Baden-Württemberg bei der Durchführung einer Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) zu unterstützen und die Zahl der an ihr Teilnehmenden zu erhöhen, wurde der „Förderfonds SVA Musikschulen“ eingerichtet.

Mit Mittel aus diesem Förderfonds fördert das Land die Studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, mittels eines Zuschusses zu den förderfähigen Aufwendungen für das pädagogische Personal, das in entsprechenden Maßnahmen dieser Studienvorbereitenden Ausbildung tätig ist. Der Fördersatz beträgt 60% der durchschnittlichen Auf-wendungen für das in der jeweiligen Maßnahmen tätige pädagogische Personal.

Die Voraussetzungen für eine Förderung der SVA an öffentlichen Musikschulen mit Mitteln aus dem Förderfonds, die Regularien des Förder- und Bewilligungsverfahrens sowie Art und Umfang der Förderung sind in der Förderrichtlinie „Förderfonds SVA Musikschulen“ festgelegt. Diese steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

5. Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen

2025-01-14 Förderrichtlinie Förderfonds SVA Musikschulen

Für eine Förderung ist ein schriftlicher und vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag erforderlich. Dieser ist ausschließlich über das elektronische Formular einzureichen, das im passwortgeschützten internen Bereich der Website www.musikschulfoerderung-bw.de allen als Träger der außer­schu­lischen Bildung gemäß § 4 JBG anerkannten öffentlichen Musikschulen zur Verfügung steht. Nicht vollständig und korrekt ausgefüllte und eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Anträge für eine Förderung der Studienvorbereitenden Ausbildung durch das Land in Form eines Zuschusses zu den Aufwendungen für das dort tätige pädagogische Personal in der 5. Förde­rperiode (1-2025) können ab sofort eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 31.05.2025.  Später ein-gehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Eine Förderung von Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung aufgrund eines solchen An­trages ist ausschließlich für diese fünfte Förderperiode sowie einen Förderzeitraum von sechs Monaten möglich. Die Förderperiode beginnt am 01.02.2025 und endet am 31.07.2025. In dieser Förderperiode können Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung, welche die Zuwendungs­voraussetzungen gemäß Ziffer 6. 1 oder Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie erfüllen und frühestens am 01.02.2025 und vor dem 31.07.2025 begonnen werden, über einen Zeitraum von sechs Monaten gefördert werden.

Stuttgart, 01.02.2025

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