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Landesverband der Musikschulen

Aktuelles

8. Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen

Ausschreibung für die 8. Förderperiode ab 01.08.2026

Mit Mitteln des Förderfonds “SVA Musikschulen” fördert das Land die studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, mittels eines Zuschusses zu den förder-fähigen Aufwendungen für das pädagogische Personal, das in entsprechenden Maßnahmen dieser studienvorbereitenden Ausbildung tätig ist. Der Fördersatz beträgt maximal 60% der durchschnittlichen Aufwendungen für das in der jeweiligen Maßnahmen tätige pädagogische Personal.

In der 8. Förderperiode stehen für Zuwendungen zu den förderfähigen Aufwendungen für das in Maß-nahmen der studienvorbereitenden Ausbildung tätige pädagogische Personal voraussichtlich ca. 200.000 € zur Verfügung. Die genaue Höhe des Fördersatzes und die daraus resultierende Höhe des Zuschusses für in der Förderperiode geförderte SVA-Maßnahmen wird nachträglich im 2. Quartal 2027, d.h. nach Vorlage und erfolgter Prüfung der Nachweise über die Verwendung der den Zuwendungsempfängern im Rahmen von Förderzusagen bewilligten bzw. in Aussicht gestellten Zuwendungen festgesetzt.
Die Förderung von SVA-Maßnahmen in der 8. Förderperiode steht unter dem Vorbehalt, dass das Land Baden-Württemberg die hierfür erforderlichen Landesmittel im Staatshaushaltsplan 2027 zur Verfügung stellen kann. Dies wird verlässlich frühestens im Laufe des 4. Quartals 2026 feststehen.

Der Förderfonds SVA Musikschulen und die vom Land für den Förderfonds zur Verfügung gestellten Mittel des Staatshaushaltsplans werden im Auftrag des Landes vom Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e.V. verwaltet und bewirtschaftet.

Die Voraussetzungen für eine Förderung der SVA an öffentlichen Musikschulen mit Mitteln aus dem Förderfonds, die Regularien des Förder- und Bewilligungsverfahrens sowie Art und Umfang der Förderung sind in der Förderrichtlinie „Förderfonds SVA Musikschulen“ festgelegt. Diese steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

8. Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen

Förderrichtlinie Förderfonds SVA Musikschulen (Stand 28.07.2026)

Erläuterungen zur Ausschreibung 8. Förderperiode (2-2026) Förderfonds SVA Musikschulen

Für eine Förderung ist ein schriftlicher und vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag erforderlich. Dieser ist ausschließlich über das elektronische Formular einzureichen, das im passwortgeschützten internen Bereich der Website www.musikschulfoerderung-bw.de allen als Träger der außerschulischen Bildung gemäß § 4 JBG anerkannten öffentlichen Musikschulen zur Verfügung steht. Nicht vollständig und korrekt ausgefüllte und eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden

Anträge für eine Förderung der SVA durch das Land in Form eines Zuschusses zu den Aufwendungen für das dort tätige pädagogische Personal in der 8. Förderperiode (2-2026) können ab dem 15.08.2026 eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 31.10.2026. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Eine Förderung von SVA-Maßnahmen aufgrund eines solchen Antrages ist ausschließlich für diese achte Förderperiode sowie einen Förderzeitraum von sechs Monaten möglich. Die Förderperiode beginnt am 01.08.2026 und endet am 31.01.2027. In dieser Förderperiode können Maßnahmen der studienvorbereitenden Ausbildung, welche die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 6. 1 oder Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie erfüllen und frühestens am 01.08.2026 und vor dem 31.12.2026 begonnen werden, über einen Zeitraum von sechs Monaten gefördert werden.

Stuttgart, 29.07.2026

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