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214 Musikschulen in
Baden-Württemberg

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Landesverband der Musikschulen

Aktuelles

Neue Ausschreibung Förderfonds SVA Musikschulen

Antragsstellung für die zweite Förderperiode ab sofort möglich!

Um die öffentlichen Musikschulen in Baden-Württemberg bei der Durchführung einer Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) zu unterstützen und die Zahl der an ihr Teilnehmenden zu erhöhen, wurde im Frühjahr 2023 der „Förderfonds SVA Musikschulen“ eingerichtet.

Mit Mitteln aus dem Förderfonds SVA Musikschulen fördert das Land dabei die Studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, mittels eines Zuschusses zu den förderfähigen Aufwendungen für das pädagogische Personal, das in entsprechenden Maßnahmen dieser Studienvorbereitenden Ausbildung tätig ist.

Der Förderfonds SVA Musikschulen und die vom Land für den Förderfonds zur Verfügung gestellten Mittel des Staatshaushaltsplans werden im Auftrag des Landes vom Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e.V. verwaltet und bewirtschaftet.

Die Voraussetzungen für eine Förderung der SVA an öffentlichen Musikschulen mit Mitteln aus dem Förderfonds, die Regularien des Förder- und Bewilligungsverfahrens sowie Art und Umfang der Förderung sind in der Förderrichtlinie „Förderfonds SVA Musikschulen“ festgelegt. Diese steht hier zum Download zur Verfügung.

Für eine Förderung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser ist ausschließlich über das elektronische Formular einzureichen, das im passwortgeschützten internen Bereich der Website www.musikschul­foerderung-bw.de seit dem 01.05.2023 allen als Träger der außerschulischen Bildung gemäß § 4 JBG anerkannten öffentlichen Musikschulen zur Verfügung steht.

Anträge für eine Förderung der Studienvorbereitenden Ausbildung durch das Land in Form eines Zuschusses zu den Aufwendungen für das dort tätige pädagogische Personal in der zweiten Förderperiode (01.08.2023 – 31.01.2024) können ab sofort eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 30.10.2023.

Eine Förderung von Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung ist ausschließlich für die aktuelle Förderperiode sowie einen Förderzeitraum von sechs Monaten möglich. Die zweite Förderperiode beginnt am 01.08.2023 begonnen. In dieser Förderperiode können Maßnahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung, welche die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 6. 1 oder Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie erfüllen und frühestens am 01.08.2023 begonnen werden, über sechs Monate gefördert werden.

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